Sicherer Schutz für Hinweisgeber: HinschG-Richtlinien für Unternehmen mit 50+ Mitarbeitern

Seit dem 12. Mai 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Hier sind die wesentlichen Inhalte im Überblick:

  • Unternehmen können nun frei entscheiden, ob sie anonyme Meldungen annehmen möchten.
  • Mehr Wahlmöglichkeiten bei Meldungsstellen: Interne Meldungsstellen sollten bevorzugt genutzt werden, aber es besteht auch die Option, sich an externe Stellen zu wenden. Letztendlich liegt die Entscheidung beim Hinweisgeber.
  • Das Gesetz bezieht sich ausschließlich auf Meldungen im beruflichen Umfeld. Meldungen von Kunden sind nicht länger geschützt, jedoch bleiben Meldungen von Lieferanten und Dienstleistern erfasst.
  • Höchststrafe für Verstöße: Unternehmen, die gegen das Gesetz verstoßen, können mit bis zu 50.000 Euro bestraft werden, um die Ernsthaftigkeit des Hinweisgeberschutzes sicherzustellen.

    Die Umsetzung für Unternehmen und Behörden beinhaltet die Einrichtung anonymer Meldekanäle, die Beweislastumkehr bei Benachteiligung, Fristen für Bestätigung und Rückmeldung sowie Bußgelder bei fehlendem Hinweisgebermeldekanal.

Wenn Sie ein rechtssicheres Hinweisgebersystem benötigen, bieten wir eine umfassende Lösung mit individuellen Anpassungsmöglichkeiten an. Wir unterstützen Sie bei der Analyse und Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften in Ihrem Unternehmen.
Prozessschritte eines Hinweises in vier Schritten:

1. Gemeinsamer Termin für Erklärungen und Beratung
2. Bereitstellung der Hinweisgeberplattform für eine einfache Meldestelle
3. Kommunikation an die Mitarbeitenden
4. Eingehende Meldungen werden geprüft und rechtlich bewertet
Unser Fallmanagement bietet ein übersichtliches Dashboard zur Verwaltung aller Meldungen.

Ihre Vorteile als Unternehmen für eine externe Softwarelösung
  1. Minimaler zeitlicher Einrichtungsaufwand
  2. Kein zusätzlicher Personalaufbau
  3. Keine Kosten für Aus- und Weiterbildung
  4. Volle Kostenkontrolle durch Paketpreise
  5. Kein Aufbau einer eigenen firmeninternen Infrastruktur
  6. Complinance Anforderungen werden erfüllt
  • Wählen Sie höchste Sicherheit
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FAQ Hinweisgeberschutzgesetz
  • Worum geht es in dem Gesetz?
    Das “Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden” dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2019 (Whistleblowing-Richtlinie). Bekanntgeworden ist das Thema in der Vergangenheit medial über die Berichterstattung von Whistleblowern (z.B. Eduard Snowden), die Rechtsverstöße in Unternehmen und Behörden an die Öffentlichkeit brachten.
  • Was ist der Zweck des Gesetzes?
    Der Zweck des Whistleblower-Prgramms besteht darin, es den Mitarbeitern und möglicherseise anderen Personengruppen zu ermöglichen, über kritische Vorfälle in dem Unternehmen oder der Behörde zu berichten und dabei keine negativen Konsequenzen befürchten zu müssen. Das Whistleblowing-Programm soll Offenheit und Transparenz bei (Rechts-)Verstößen und schwerwiegendem Fehlverhalten gewährleisten.
  • Wer wird durch das Hinweisgeberschutzgesetz geschützt?
    Das Gesetz regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an vorgesehene Meldestellen melden oder offenlegen. Neben der natürlichen Personen werden aber nicht nur Arbeitnehmer gesehen sondern auch Selbständige, Geschäftsführer und Vorstände – aber auch Praktikanen, Leiharbeitnehmer und Bewerber sind mit einbezogen. Nach der Gesetzesbegründung sollen auch Aufsichtsratsmitlgieder, Gesellschafter und Aktionäre, ferner Auftragnehmer und Lieferanten erfasst werden.
  • Ein professionelles Hinweisgebersystem bietet aber auch Chancen, rechtzeitig von Verstößen, Zuwiderhandlungen und Verdachtsfällen zu erfahren. Durch die interne Meldung möglicher Rechts- oder Compliance-Verstöße können Unternehmen proaktiv handeln und für eine interne Aufklärung sorgen. Es stärkt damit das Vertrauen der Mitarbeiter, Kunden und Geschäftspartner.
  • Sind interne Hinweisgebersysteme bindend?
    Die Antwort ist ja, alle juristischen Personen mit 50+ Mitartbeitern und Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnern müssen ein internes Meldesystem einrichten. Das System muss vertrauliche Meldekanäle beinhalten, wie z. B. ein Webportal. Dies in den Unternehmen und Behörden selbst aufzusetzen und zu implementieren kann sehr zeitaufwändig und kostenintensiv werden. Deshalb empfehlen wir eine externe Lösung, welche sich zeit- und kostensparend implementieren lässt. Erfüllen Sie alle Anforderungen der europäischen Whistleblower-Richtlinie mit einer Komplettlösung, welche 24/7 erreichbar ist und anonyme Meldungen gesichert sind, die nach höchsten Sicherheitsstandards arbeitet, dem Schutz der Daten unter Einhaltung der DSGVO gerecht wird sowie Ihnen das Fallmanagement abnimmt.

  • Welche Software setzen wir ein?
    Wir nutzen die bestbewerteste Whistleblower Softwarelösung weltweit laut G2:

Weitere Detailinformationen:

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