Die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes  (HinschG) für 50+

Der Bundesrat hat am 12. Mai 2023 dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Hinweisgeberschutzgesetz zugestimmt. Hier sind die wesentlichen Änderungen im Überblick:

  1. Anonyme Meldungen nicht verpflichtend: Die Verpflichtung zur Entgegennahme anonymer Meldungen wurde aus dem Gesetz entfernt und lediglich als Empfehlung formuliert. Unternehmen haben nun die Wahl, ob sie anonyme Meldungen akzeptieren möchten oder nicht.
  2. Flexibilität bei der Wahl der Meldungsstelle: Hinweisgeber werden vorzugsweise ermutigt, interne Meldungsstellen zu nutzen. Jedoch besteht auch die Möglichkeit, sich an externe Stellen zu wenden. Die Entscheidung liegt letztlich beim Hinweisgeber.
  3. Beruflicher Kontext der Meldungen: Das Gesetz beschränkt den Anwendungsbereich auf Meldungen im beruflichen Kontext. Meldungen von Kunden fallen nicht mehr unter den Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes, jedoch sind weiterhin Meldungen von Lieferanten und Dienstleistern erfasst.
  4. Repressalienmeldung beim Arbeitgeber: Sollte ein Hinweisgeber nach einer erfolgten Meldung Repressalien erfahren, muss er diese gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Das Gesetz sieht keine eigenständige Durchsetzung von Schutzmaßnahmen vor.
  5. Höchststrafe für Verstöße: Verstöße gegen das Gesetz können mit maximal 50.000 Euro geahndet werden. Dies soll sicherstellen, dass Unternehmen die Vorschriften zum Hinweisgeberschutz ernst nehmen.

Diese Änderungen im Hinweisgeberschutzgesetz reflektieren den Kompromiss zwischen verschiedenen Interessengruppen und geben Unternehmen mehr Spielraum bei der Umsetzung. Dennoch bleibt der Schutz von Hinweisgebern weiterhin ein wichtiges Anliegen, und das Gesetz zielt darauf ab, eine angemessene Rahmenbedingung für die Meldung von Missständen zu schaffen.

Umsetzung für die Unternehmen/Behörden

Für die Unternehmen gilt eine Schonfrist mit 50-249 Mitarbeitenden: Unternehmen in dieser Größenordnung haben bis zum 17.12.2023 eine “Schonfrist”, um den Hinweisgeberkanal einzuführen. Innerhalb dieses Zeitraums haben sie ausreichend Zeit, um die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen und den Hinweisgeberkanal betriebsbereit zu machen.

Das ist jetzt zu tun

Anonymer Meldekanal
Letztlich geht es darum, Meldekanäle für alle in den Unternehmen oder mit den Unternehmen arbeitenden Personen einzurichten.

Beweislastumkehr
Im Falle einer Benachteiligung stehen die Unternehmen ab sofort in der Pflicht, zu belegen, dass es keinen Zusammenhang mit gemeldeten Vorfällen oder mit gemeldeten Hinweisen gibt.

Fristen
Es besteht die Verpflichtung, den Erhalt der Meldung innerhalb von sieben Tagen zu bestätigen und dem Hinweisgeber innerhalb von drei Monaten eine Rückmeldung über eindämmende Maßnahmen zu geben.

Bussgeld
EUR 50.000,00 bei Unterlassung bzw. Nichtbetreiben eines Hinweisgebermeldekanals.

Welche Kriterien sollte eine Meldeplattform nach der EU-Whistleblower-Richtlinie erfüllen?

Die optimale Meldeplattform ist schnell und einfach in der Anwendung und bietet eine einfache, nutzerfreundliche Oberfläche. Die Meldung sollte auf unterschiedlichen Wegen und kann anonym abgegeben werden können, schriftlich oder als Sprachnachricht. Das Meldesystem sollte den höchsten Ansprüchen der IT-Sicherheit und des Datenschutzes entsprechen.

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Wie wird es umgesetzt?

Wir analysieren in einem Beratungsgespräch eine mögliche Anwendung der gesetzlichen Regelungen im Rahmen Ihrer Prozesse und Unternehmenskultur, erstellen einen auf Ihr Unternehmen zugeschnittenen Melde-und Verarbeitungsprozess. Wir erarbeiten ein Kommunikationskonzept, erstellen Richtlinien zum Umgang mit Hinweisen und zur Durchführung von Untersuchungen und zum Schutz von Hinweisgebern.

Welche Prozessschritte durchläuft ein Hinweis?

In nur vier Schritten zur Komplettlösung

  1. Gemeinsamer Termin
    In einem persönlichen Gespräch erklären wir Ihnen alles, was Sie in Ihrem Unternehmen zur Umsetzung zu beachten haben. Sie müssen sich um nichts kümmern.
  2. Bereitstellung der Hinweisgeberplattform
    Sie erhalten von uns einen QR-Code, welchen Sie in Ihrem Unternehmen als Meldestelle kommunizieren. Damit ist die Einrichtung einer Meldestelle erfolgt und die Rechtspflicht erfüllt.
  3. Kommunikation
    Wir unterstützen Sie bei der Erstellung einer entsprechenden Information an die Belegschaft.
  4. Eingehende Meldungen
    Wir erhalten die Meldungen und prüfen diese vorab inhaltlich, lassen sie ggf. rechtlich bewerten von Rechtsexperten und/oder geben diese im Unternehmen an die vorher definierten Vertrauenspersonen in den Fachabteilungen weiter. Wir behalten die Fristen im Auge und senden zum Abschluss der Prüfung dem Hinweisgeber die Antwort zu.
  5. Fallmanagement
    In dem übersichtlichen Dashboard mit statistischen Grafiken aller Fälle mit individuellen Ansichten können Sie die Fälle einsehen aber auch sich Reportings ziehen.

 

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FAQ Hinweisgeberschutzgesetz

Worum geht es in dem Gesetz?

Das “Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden” dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2019 (Whistleblowing-Richtlinie). Bekanntgeworden ist das Thema in der Vergangenheit medial über die Berichterstattung von Whistleblowern (z.B. Eduard Snowden), die Rechtsverstöße in Unternehmen und Behörden an die Öffentlichkeit brachten.

Was ist der Zweck des Gesetzes?

Der Zweck des Whistleblower-Prgramms besteht darin, es den Mitarbeitern und möglicherseise anderen Personengruppen zu ermöglichen, über kritische Vorfälle in dem Unternehmen oder der Behörde zu berichten und dabei keine negativen Konsequenzen befürchten zu müssen. Das Whistleblowing-Programm soll Offenheit und Transparenz bei (Rechts-)Verstößen und schwerwiegendem Fehlverhalten gewährleisten.

Wer wird durch das Hinweisgeberschutzgesetz geschützt?

Das Gesetz regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an vorgesehene Meldestellen melden oder offenlegen. Neben der natürlichen Personen werden aber nicht nur Arbeitnehmer gesehen sondern auch Selbständige, Geschäftsführer und Vorstände – aber auch Praktikanen, Leiharbeitnehmer und Bewerber sind mit einbezogen. Nach der Gesetzesbegründung sollen auch Aufsichtsratsmitlgieder, Gesellschafter und Aktionäre, ferner Auftragnehmer und Lieferanten erfasst werden.

Ein professionelles Hinweisgebersystem bietet aber auch Chancen, rechtzeitig von Verstößen, Zuwiderhandlungen und Verdachtsfällen zu erfahren. Durch die interne Meldung möglicher Rechts- oder Compliance-Verstöße können Unternehmen proaktiv handeln und für eine interne Aufklärung sorgen. Es stärkt damit das Vertrauen der Mitarbeiter, Kunden und Geschäftspartner.

Sind interne Hinweisgebersysteme bindend?

Die Antwort ist ja, alle juristischen Personen mit 50+ Mitartbeitern und Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnern müssen ein internes Meldesystem einrichten. Das System muss vertrauliche Meldekanäle beinhalten, wie z. B. ein Webportal. Dies in den Unternehmen und Behörden selbst aufzusetzen und zu implementieren kann sehr zeitaufwändig und kostenintensiv werden. Deshalb empfehlen wir eine externe Lösung, welche sich zeit- und kostensparend implementieren lässt. Erfüllen Sie alle Anforderungen der europäischen Whistleblower-Richtlinie mit einer Komplettlösung, welche 24/7 erreichbar ist und anonyme Meldungen gesichert sind, die nach höchsten Sicherheitsstandards arbeitet, dem Schutz der Daten unter Einhaltung der DSGVO gerecht wird sowie Ihnen das Fallmanagement abnimmt.

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