Compliance vs. Marketing?

Aktuelles BGH-Urteil gibt nun Klarheit und Rechtssicherheit:

Wer auf Internetseiten Cookies setzen will, braucht in jedem Fall die aktive Zustimmung des Nutzers.

Die voreingestellte Einwilligung in Cookies ist unzulässig.
Was bedeutet das Urteil?
Beim Aufruf neuer Webseiten müssen sich Nutzer immer durch die gleichen Fragen durchklicken – die Verwendung von Cookies.
Nutzer müssen nun aktiv einwilligen, wenn Cookies gesetzt werden sollen durch die Webseitenbetreiber, welche nicht technisch unbedingt erforderlich sind.
Auswahlkästchen, die vorangekreuzt sind, sind unzulässig.

Einen weiteren Presseartikel finden Sie hier.

 

 

 

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